#Pfändung der #Corona_Soforthilfe ist #unzulässig
BFH, Beschluss vom 09.07.2020, VII S 23/20 (AdV)
Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alternative 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung.