RA Michael Seidlitz

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(Medizinische) Ferndiagnosen als solche sind zwar nicht per se verboten; unzulässig ist jedoch aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und des individuellen Gesundheitsinteresses die Werbung dafür.

LG Berlin, Urteil vom 01.04.2019, 101 O 62/17

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