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Werbung mit Bezeichnung „schadstofffrei“ ist irreführend, wenn lediglich die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.10.2018, 2 U 34/18

Der Verbraucher versteht die Werbung mit dem Begriff "schadstofffrei" dahingehend, dass die beworbene Ware überhaupt keinen Schadstoff enthalte, also keinen einzigen Stoff, der abstrakt geignet sei, ihn zu schädigen. Die Werbeaussage ist daher auch dann irreführend, wenn die Ware Schadstoffe nur in einer Konzentration enthält, die gesetzliche Grenzwerte oder Vorgaben privater Institutionen, wie etwa nach dem "OEKO-TEX Standard 100", nicht überschreitet oder von Fachkreisen als vernachlässigenswert angesehen wird.