RA Michael Seidlitz

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Art. 6 der Menschenrechtskonvention ist mit der polnischen Verfassung unvereinbar.
EGMR ist für Überprüfung der Wahl der Richter zum Verfassungsgerichtshof nicht zuständig.

Polnischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 24.11.2021, K 6/21