RA Michael Seidlitz

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Bei Auswahl der Zahlungsart „PayPal“ und „Sofortüberweisung“ darf ein Zahlungsentgelt erhoben werden.
§ 270a BGB ist auf diese Zahlungsarten nicht anwendbar.

OLG München, Urteil vom 10.10.2019, 29 U 4666/18, nicht rechtskräftig, Revision zum BGH zugelassen