RA Michael Seidlitz

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Auch das Anbringen einer bloßen #Videokamera-#Attrappe im Hausflur eines Mehrfamilienhauses ohne Einwilligung der Nachbarn verletzt deren allgemeines Persönlichkeitsrecht.

LG Essen, Urteil vom 30.01.2019, 12 O 62/18

Auch die Kameraattrappe führt zu einer Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Denn auch bei einer tatsächlich nicht erfolgenden Überwachung kann der verbleibende Überwachungsdruck ausreichen, wenn entsprechende Verdachtsmomente vorliegen und eine Überwachung objektiv ernsthaft zu befürchten ist (LG Berlin, Urt. v. 28.10.2015, Az. 67 S 82/15 = ZD 2016, 189 f.; BGH, Urt. v. 16.03.2010, Az. Vl ZR 176/09 = NJW 2010, 1533, 1534 Rn. 13). So ist es hier, denn es kann äußerlich nicht ohne weiteres erkannt werden, ob weiter eine bloße Attrappe oder eine Videokamera mit Aufzeichnungen betrieben wird. Es ist dem Kläger nicht möglich und auch nicht zumutbar, laufend die Gegebenheiten dahin zu überprüfen, ob es bei der Attrappe geblieben ist. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die derzeit installierte Kameraattrappe bereits täuschend echt aussieht und deshalb auch ohne weiteres durch eine echte Videokamera ersetzt werden kann, ohne dass dies auffällt.