Elektronische Daten sind keine Sachen i.S.d. § 90 BGB.
Besitzschutzvorschriften finden keine Anwendung.
Analoge Anwendung des Besitzschutzes auf Daten scheidet aus, weil keine planwidrige Lücke.
OLG Brandenburg, Urteil vom 06.11.2019, 4 U 123/19
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