RA Michael Seidlitz

RA Michael Seidlitz at

§ 26 BDSG trifft keine abschließende Regelung zur Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten, so dass jedenfalls ein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen der DSGVO möglich ist.

VG Hamburg Urteil vom 16. 01.2020, 17 K 3920/19