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Umstelllungen auf Windows 10 und Office 2016 lösen kein Mitbestimmungsrecht aus

VG Berlin, Beschluss vom 14.11.2019, 61 K 8.19 PVL

Einführung und Anwendung einer neuen Programmversion (hier: Windows 10 und Office 2016) ist keine nach § 85 Abs. 1 Nr. 13 b) PersVG Berlin mitbestimmungspflichtige Maßnahme, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen.
Die Einführung einer neuen Programmversion ist nicht mitbestimmungspflichtig, wenn damit nicht auch eine geänderte Überwachungsfunktionalität gegenüber bestehender technischer Einrichtungen verbunden ist.