RA Michael Seidlitz

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Ein auf Verbot der Nutzung von Geschäftsgeheimnissen gerichteter Unterlassungsantrag kann hinreichend bestimmt sein, auch wenn das Geschäftsgeheimnis weder im Antrag genannt wird noch Aktenbestandteil geworden ist.

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.04.2022, 6 U 39/21