RA Michael Seidlitz

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Domain-Registrar haftet grundsätzlich nicht für Rechtsverletzungen, die auf über die registrierte Domain abrufbare Websites begangen werden.
Handlungspflicht besteht nur dann, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und für ihn unschwer, also ohne tiefgreifende tatsächliche und rechtliche Prüfung, feststellbar ist. 

LG Münster, Beschluss vom 24.09.2019, 8 O 224/19