RA Michael Seidlitz

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Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten, zeitlich und sachlich begrenzten Tagesabschnitten bedarf keiner Ermächtigung durch ein formelles Gesetz und ist angesichts der vorliegenden wissenschaftlichen Stellungnahmen zu ihrer Wirkung ungeachtet des virologischen Streits um ihre Wirksamkeit von der Einschätzungsprärogative der Exekutive gedeckt.

Die Verpflichtung zur Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung durch Erhebung personenbezogener Daten durch Private ist als Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ohne Vorliegen einer Anlass, Art, Umfang und Verwendung der zu erhebenden persönlichen Informationen bestimmt und normenklar regelnden parlamentarischen gesetzlichen Grundlage verfassungswidrig.
 
Art. 6 DSGVO enthält vom Vorliegen einer Einwilligung abgesehen keine Befugnis zur Erhebung von personenbezogenen Daten, sondern ausschließlich eine Begrenzung der Rechtmäßigkeit der auf anderer Rechtsgrundlage zu erhebenden Daten.

Von einer Einwilligung in die Erhebung persönlicher Informationen kann nicht ausgegangen werden, wenn die betroffene Person lediglich die Alternative zwischen ihrer Erteilung und dem Verzicht auf einer Teilnahme am sozialen Leben hat.

VerfGH Saarland, Beschluss vom 28.08.2020, Lv 15/20