Betriebsschließungsversicherung muss für corronabedingte Betriebsschließung Entschädigung zahlen.
Klausel in Versicherungsbedingungen, die Versicherungsfall auf im InfSG ausdrücklich genannte Erreger beschränkt, ist gemäß § 307 BGB unwirksam.
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2021, 40 O 53/20