RA Michael Seidlitz

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In­flu­en­ce­rin muss auf In­sta­gram ge­pos­te­te - mit Links zu den Herstellern von Kleidern und Accessoires getaggte - Bil­der als Wer­bung kenn­zeich­nen, auch wenn keine Wer­be­ein­nah­men ge­flos­sen sind.

LG Köln, Urteil vom 21.07.2020, 33 O 138/19, n. rkr.