RA Michael Seidlitz

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Die Möglichkeit der Akteneinsicht auch zu Pandemiezeiten ist durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume zu realisieren.

FG Hamburg, Beschluss vom 01.02.2021, 4 K 136/20

Den Prozessbevollmächtigten darauf zu verweisen, Akteneinsicht zu einem Zeitpunkt zu nehmen, wenn das Gericht eine Einsichtnahme in die Akten in seinen Räumlichkeiten wieder eröffnet, kommt schon mit Blick auf den ungewissen Zeitpunkt nicht in Betracht.