RA Michael Seidlitz

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Das Recht auf Akteneinsicht umfasst bei einer in Papierform geführten Akte nicht das Recht, die Herstellung einer elektronischen Akte und deren Übermittlung in das besondere elektronische Anwaltspostfach verlangen zu können

OVG Hamburg, Beschluss vom 21.04.2022, 2 So 29/22