RA Michael Seidlitz

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Zur Rechtswidrigkeit der Übermittlung eines personenbezogene Daten enthaltenden Bescheides durch eine Behörde per Telefax 

Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten per Fax muss die Behörde zur Gewährleistung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen Sicherungsvorkehrungen treffen. Welches Schutzniveau dabei einzuhalten ist, richtet sich nach der Sensibilität und Bedeutung der zu übermittelnden Daten, den potentiellen Gefahren bei der Faxübermittlung, dem Grad der Schutzbedürftigkeit des Betroffenen und dem mit den Sicherungsmaßnahmen verbundenen Aufwand.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.07.2020, 11 LA 104/19