RA Michael Seidlitz

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Gibt ein Unternehmer auf seiner Website eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme durch Verbraucher an, muss diese auch in die Widerrufsbelehrung als Kontaktmöglichkeit für den Widerruf aufgenommen werden

EuGH, Urteil vom 14.05.2020,  C‑266/19