RA Michael Seidlitz

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Außerhalb von Geschäftsräumen (hier: in der Privatwohnung der Arbeitnehmerin) geschlossene arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge können nicht gemäß den §§ 312 ff. BGB widerrufen werden.

BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18