
Das rechtswidrige, heimliche Ausspähen von E-Mails eines Geschäftspartners über längere Zeit stellt einen schweren Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht dar und rechtfertigt eine Geldentschädigung (hier von 5.000,00 €).
OLG München, Endurteil vom 04.12.2019, 15 U 3688/18
E-Mails heimlich mitgelesen: 5.000 € Entschädigung
von RP (Unterfranken) Dr. Eugen Ehmann