RA Michael Seidlitz

RA Michael Seidlitz at

#besondereselektronischesAnwaltspostfach (beA)
#vertrauenswürdiger_Herkunftsnachweis (vHN)

Anforderungen an sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA nach § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO

BVerfG, Beschluss vom 12.10.2021, BVerwG 8 C 4.21

Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet.

elektronisch signiertes =)

Tupulpo at 2021-12-06T20:12:24Z