#besondereselektronischesAnwaltspostfach (beA)
#vertrauenswürdiger_Herkunftsnachweis (vHN)
Anforderungen an sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA nach § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO
BVerfG, Beschluss vom 12.10.2021, BVerwG 8 C 4.21
Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet.
BVerwG
RA Michael Seidlitz at 2021-12-06T15:57:09Z
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