Die Äußerung, dass eine Prostitutionsstätte tatsächlich nicht von einer Betreibergesellschaft, sondern letztlich faktisch von den "Hells Angels" betrieben werde, stellt keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung dar.
OVG Bremen, Entscheidung vom 01.06.2021, 1 B 150/21