RA Michael Seidlitz

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Unterlassungserklärung darf Verpflichtung zur Löschung zu unterlassender Aussagen aus dem Cache von Suchmaschinenbetreibern nicht ausnahmen, da andernfalls eine unzulässige Beschränkung vorliegt, die die Wiederholungsgefahr nicht ausräumt.

LG München I, Beschluss vom 02.12.2021, 37 O 12256/21