RA Michael Seidlitz

RA Michael Seidlitz at

Grundsätze für die Streitwertfestsetzung im Verfahren des unlauteren Wettbewerbs

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.07.2021, 6 W 53/21

1. Die Festsetzung des Streitwerts in Verfahren des unlauteren Wettbewerbs folgt der Systematik des § 51 Abs. 2 und 3 GKG.

2. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwertes ist gemäß § 51 Abs. 2 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger. Damit ist grundsätzlich das sog. „Angreiferinteresse" maßgeblich. „Bedeutung der Sache" ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das nach objektiven Maßstäben zu bewerten ist. Ein wichtiges Indiz kann insoweit die Streitwertangabe in der Klageschrift sein. Es ist die Gefährlichkeit und Schädlichkeit der Handlung entscheidend, die verboten werden soll.

3. Bei einer pauschalierenden Schätzung sind insbesondere zu berücksichtigen: Unternehmensverhältnisse (Art, Größe, Umsatz und Marktbedeutung des Verletzten und des Verletzers), Art, Intensität, Zielrichtung und Dauer der Verletzungshandlung, insbesondere die Gefährlichkeit für den Wettbewerber oder Verbraucher unter Berücksichtigung der drohenden Schäden sowie der Grad des Verschuldens unter Bewertung auch des nachträglichen Verhaltens.

4. Das Interesse eines Verbandes nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers.

5. Der so festgestellte Wert kann nach § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG gemindert werden, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist als der nach § 51 Abs. 2 GKG ermittelte Streitwert.

6. Erst wenn sich aus dem Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Wertbemessung entnehmen lassen, ist der Wert nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG mit 1.000 € zu bemessen.

7. Bei der Wertermittlung ist gemäß §§ 40 GKG, 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage abzustellen. Daraus folgt aber nicht, dass bei der Bewertung des Interesses allein auf die gegenwärtigen Verhältnisse der Parteien unter Berücksichtigung der bereits begangenen Verletzungshandlung abgestellt werden kann. Ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an der Verhinderung der mit weiteren Verstößen verbundenen wirtschaftlichen Nachteile, für die bereits begangene Verletzungshandlungen nur indizielle Bedeutung haben können.