RA Michael Seidlitz

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Beim Einstellungsverfahren darf Arbeitgeber nicht generell, sondern nur nach für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevante Vorstrafen und Ermittlungsverfahren des Arbeitnehmers fragen 

ArbG Bonn, Urteil vom 20.05.2020, 5 Ca 83/20