Parteivortrag, der auf durch Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erlangten Informationen (hier: heimliche, unberechtigte Videoüberwachung) beruht, unterliegt einem Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot
LG Berlin, Urteil vom 13.02.2020, 67 S 369/18
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