RA Michael Seidlitz

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Art. 82 DSGVO normiert nur eine Beweislastumkehr in Bezug auf das Verschulden, nicht jedoch hinsichtlich der anderen anspruchsbegründenden Voraussetzungen.
Kläger muss Eintritt eines Schadens und Kausalität zwischen Handlung und Schaden beweisen.

OGH, Urteil vom 27.11.2029, 6 Ob 217/19h