RA Michael Seidlitz

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Keine Hinweispflicht des Verkäufers auf Sicherheitslücken des Betriebssystems Android
(Künftige) Updatepflicht aus Art. 7 Abs. 3 Warenkauf-Richtlinie gilt nicht für vor dem 01.01.2022 geschlossene Verträge.

OLG Köln, Urteil vom 30.10.2019, 6 U 100/19