RA Michael Seidlitz

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Unerlaubte Schleichwerbung liegt schon dann vor, wenn Influencer mit Tags das Interesse von Unternehmen an Influencer-Marketing mit ihm zur Umsatz-Generierung wecken möchte - zumindest aber Förderung des eigenen Unternehmens.

OLG Frankfurt,  Beschluss vom 23.10.2019, 6 W 68/19

„Es kann zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt werden, dass sie nicht für jeden Tag, den sie im Rahmen der Posts gemäß ASt 5 gesetzt hat, eine Gegenleistung erhält. Jedenfalls ist sie unstreitig bereit, für Produktplatzierungen Entgelte von Drittunternehmen anzunehmen. Dann aber liegt es nahe, dass sie mit den Tags jedenfalls das Interesse von Drittunternehmen an einem Influencer-Marketing in Kooperation mit ihr wecken möchte, um Umsätze zu generieren; das genügt (OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Januar 2019, Aktenzeichen 2 U 89/18, Rdz. 14 bei juris). Keiner der Posts, die Gegenstand der Anlage Ast 5 sind, enthält auch nur im Ansatz einen redaktionellen Beitrag, der das Setzen der Tags veranlasst haben könnte. Es besteht daher kein Anlass, einen der Posts als privat zu behandeln (insoweit anders die Fallgestellung zu KG, Urteil vom 08.01.2019, Aktenzeichen 5 U 83/18, AfP 2019, 68, 72).

Im Übrigen fördert die Antragsgegnerin mit ihren mit Tags versehenen Posts jedenfalls ihr eigenes Unternehmen (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 21.03.2019, 13 O 38/18, Rdz. 43 bei juris). Als Influencerin erzielt die Antragsgegnerin Einkünfte damit, dass sie Produkte und auch sich selbst vermarktet.“