Influencerin muss wegen Verstoßes gegen Unterlassungserklärung durch nicht gekennzeichnete Werbung Vertragsstrafe i.H.v. EUR 15.300 zahlen
Tätigkeit von Influencern sei generell Werbung, entweder für Kooperationspartner oder für sich selbst
LG Koblenz, Urteil vom 08.04.2020, 1 HK O 45/17, n. rkr., Berufung eingelegt